27.01.2012
erneute Virtualisierungssoftware Zertifikationen von microPLAN-Mitarbeitern
09.08.2011
Fachinformatiker gesucht
Das Bundesdatenschutzgesetz wurde geschaffen und novelliert um Unternehmen, deren Kunden und Mitarbeiter zu schützen. Dementsprechend sind viele Vorschriften aus dem Gesetz für Unternehmen als Selbstschutz und die Einhaltung der Vorschriften als eine Art Eigenwerbung zu sehen.
Laut dem BDSG sind alle nicht öffentlichen Stellen (Firmen, Kanzleien, Arztpraxen, etc.), welche ständig mehr als 9 Personen (auch zeitweise) mit der automatisierten Aufnahme, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen.
Ein Datenschutzbeauftragter muss laut Gesetz die fachliche und persönliche Qualifizierung aufweisen, diese Stellung in einem Unternehmen einnehmen zu können.
Die Definition der persönlichen Qualifikation ist sehr schwierig! Allerdings wird die fachliche Qualifikation sehr viel genauer definiert. Zum Einen sind Firmeninhaber, Geschäftsführer und Administratoren nicht geeignet, da diese im Zweifelsfalle sich selber prüfen müssten.
Weiterhin sollte die entsprechende (natürliche) Person sich im BDSG und weiteren juristischen Fragen auskennen. Außerdem wird von einem Datenschutzbeauftragten verlangt, dass er sich mit der Unternehmensorganisation, der Infrastruktur und der EDV-Landschaft der von Ihm „betreuten“ Firma auskennt und entsprechend dieser Gegebenheiten handelt.
Wobei „handeln“ hier bedeutet, dass er auf die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften des BDSG hinarbeitet.
Der Datenschutzbeauftragte ist nicht der Adressat des BDSG. Dies ist IMMER der Inhaber bzw. Geschäftsführer. Der Datenschutzbeauftragte ist dem Inhaber gegenüber weisungsfrei und Ihm in seiner Funktion direkt unterstellt, egal welche Position er sonst in der Firma einnimmt.
Laut dem BDSG sind alle nicht öffentlichen Stellen (Firmen, Kanzleien, Arztpraxen, etc.), welche ständig mehr als 9 Personen (auch zeitweise) mit der automatisierten Aufnahme, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen.
Ein Datenschutzbeauftragter muss laut Gesetz die fachliche und persönliche Qualifizierung aufweisen, diese Stellung in einem Unternehmen einnehmen zu können.
Die Definition der persönlichen Qualifikation ist sehr schwierig! Allerdings wird die fachliche Qualifikation sehr viel genauer definiert. Zum Einen sind Firmeninhaber, Geschäftsführer und Administratoren nicht geeignet, da diese im Zweifelsfalle sich selber prüfen müssten.
Weiterhin sollte die entsprechende (natürliche) Person sich im BDSG und weiteren juristischen Fragen auskennen. Außerdem wird von einem Datenschutzbeauftragten verlangt, dass er sich mit der Unternehmensorganisation, der Infrastruktur und der EDV-Landschaft der von Ihm „betreuten“ Firma auskennt und entsprechend dieser Gegebenheiten handelt.
Wobei „handeln“ hier bedeutet, dass er auf die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften des BDSG hinarbeitet.
Der Datenschutzbeauftragte ist nicht der Adressat des BDSG. Dies ist IMMER der Inhaber bzw. Geschäftsführer. Der Datenschutzbeauftragte ist dem Inhaber gegenüber weisungsfrei und Ihm in seiner Funktion direkt unterstellt, egal welche Position er sonst in der Firma einnimmt.
Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Somit braucht ein Unternehmen sich nicht mit jedem Detail auskennen und hat die vertragliche Gewährleistung, dass auf die Einhaltung der Vorschriften aus dem BDSG hingewiesen wird. Außerdem werden die aktuellsten Änderungen des BDSG schnellstmöglich bekannt und man kann als Unternehmer zeitnah darauf reagieren.
Weiterhin ist sich der Gesetzgeber darüber im Klaren, dass sich nicht auf jede Firma, Kanzlei oder Praxis die gleichen Maßstäbe ansetzen lassen. (Die Datenschutzrichtlinien eines Großkonzerns müssen sicher sehr viel differenzierter sein und die Umsetzung sehr viel strenger überwacht werden als das bei einem kleinem Handwerksbetrieb nötig wäre.)
Darum ist ein Grundsatz des BDSG die Verhältnismäßigkeit.
Das BDSG ist als Auffanggesetz konzipiert. Das bedeutet, dass die meisten Gesetze Vorrang vor dem BDSG haben und auch vorrangig angewandt werden müssen.
Die bestehenden berufsständischen Verhaltensregeln bleiben ebenfalls in Kraft.
Verschwiegenheitsverpflichtungen und Wettbewerbsverbote sind ebenso geregelt, werden aber größtenteils schon in den Anlagen zu Mitarbeiter-Arbeitsverträgen oder in Werksverträgen mit Drittdienstleistern geklärt.
Um „auf der sicheren Seite“ zu sein, empfiehlt es sich, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen, welcher die Gegebenheiten in Ihrer Kanzlei, Praxis oder Firma kennt.
Rufen Sie uns einfach an! Bei einem unverbindlichen Gespräch zeigen wir Ihnen gerne, wie Sie mit den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes umgehen.
Weiterhin ist sich der Gesetzgeber darüber im Klaren, dass sich nicht auf jede Firma, Kanzlei oder Praxis die gleichen Maßstäbe ansetzen lassen. (Die Datenschutzrichtlinien eines Großkonzerns müssen sicher sehr viel differenzierter sein und die Umsetzung sehr viel strenger überwacht werden als das bei einem kleinem Handwerksbetrieb nötig wäre.)
Darum ist ein Grundsatz des BDSG die Verhältnismäßigkeit.
Das BDSG ist als Auffanggesetz konzipiert. Das bedeutet, dass die meisten Gesetze Vorrang vor dem BDSG haben und auch vorrangig angewandt werden müssen.
Die bestehenden berufsständischen Verhaltensregeln bleiben ebenfalls in Kraft.
Verschwiegenheitsverpflichtungen und Wettbewerbsverbote sind ebenso geregelt, werden aber größtenteils schon in den Anlagen zu Mitarbeiter-Arbeitsverträgen oder in Werksverträgen mit Drittdienstleistern geklärt.
Um „auf der sicheren Seite“ zu sein, empfiehlt es sich, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen, welcher die Gegebenheiten in Ihrer Kanzlei, Praxis oder Firma kennt.
Rufen Sie uns einfach an! Bei einem unverbindlichen Gespräch zeigen wir Ihnen gerne, wie Sie mit den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes umgehen.